Satzung des Vereins
Human to Human e.V.

§1 (Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr)
§1.1 Der Verein führt den Namen „Human to Human e.V.“.
§1.2 Sitz des Vereins ist in Bottrop.
§1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Bottrop eingetragen werden. Nach erfolgreicher Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 (Zweck)
§2.1 Der international ausgerichtete Verein hat das Ziel, Bildungs-, Kultur- und Freizeitangebote insbesondere für sozial-benachteiligte Familien sowie Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Bottrop und Umgebung zu unterbreiten.
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
– Unterstützung der sozial-benachteiligten Familien bei Erziehungsfragen
– Förderung und Erhöhung der Bildungsteilhabe
– Förderung der Kunst und Kultur bei den Sozial-Benachteiligten
– Förderung der Bewegungs- und Sportangebote
– Förderung und Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe
– Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
– Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz in der Gesellschaft
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Projekte, Veranstaltungen, Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Vorträge, Kurse, Wanderungen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen, Alltagshilfen für sozial-benachteiligte Frauen, Mädchen sowie Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
§2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 (Mitgliedschaft)
§3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§3.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Wird der Mitgliedschaftsantrag durch den Vorstand abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, den Mitgliedschaftsantrag in der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Nimmt diese den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen an, so gilt der Antrag als angenommen.
§3.3 Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
§3.6 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§3.7 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4 (Organe des Vereins)
§4.1 Die Mitglieder- und die Hauptversammlung
§4.2 Der Vorstand
§4.3 Der Kassenprüfer

§5 (Mitgliederversammlung)
§5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§5.2 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§5.3 Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§5.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§5.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§5.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§6 (Vorstand)
§6.1 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer.
§6.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzendem. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
§6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§6.4 Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten ein ordentliches Mitglied mit einer einfachen Mehrheit.
§6.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
§6.6.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§7 (Aufgaben des Vorstandes)
§7.1 Leitung des Vereins sowie die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes
§7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
§7.3 Durchführung der Vereinsarbeit auf ehrenamtlicher Basis
§7.4 Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§8 (Kassenprüfer)
§8.1 Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Kassenprüfer, der Mitglied sein müssen, aber nicht dem Vorstand angehört.
§8.2 Der Kassenprüfer ist für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens zuständig. Zu diesem Zweck hat er jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.
§8.3 Der Kassenprüfer ist dazu verpflichtet, die Geschäftsführung des Vorstandes, die
Jahresabschlüsse und den Geschäftsbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
einen Bericht vorzulegen.

§9 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
§9.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§9.2 Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Bottrop e.V. (Prosperstraße 120, 46238 Bottrop).

§10(Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bottrop in Kraft.

§11(BGB Vorschriften)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

Bottrop – Sonntag, 05. Juli 2020

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